Nachdem die BaFin, die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, am 21. Februar 2024 öffentlich geäußert hat, die Deutsche Rücklagen hätte möglicherweise die Inhaberschuldverschreibung zur „Rücklagen Anleihe 2026“ ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt angeboten, hat die Deutsche Rücklagen sofort Kontakt mit der Behörde aufgenommen und um Klärung und Richtigstellung gebeten.
Für Anleihen, die nicht an Privatkunden und nur für Anlagen über 100.000 Euro begeben werden, gilt eine Ausnahmeregelung nach Artikel 1 Abs. 4 lit. d EU-Prospektverordnung, die von der Prospektverpflichtung entbindet. Da die Zeichnungsgrenze für die Anleihen der DR bei mindestens 100 000 Euro liegt, hatte die Deutsche Rücklagen von einer Prospektveröffentlichung abgesehen. Auch richtete sich das Angebot an weniger als 150 Anleger, was ebenfalls in der Regelung des Artikel 1 Abs. 4 lit. b EU-Prospektverordnung als Ausnahmegrund genannt ist und damit die Prospektpflicht entfallen lässt.
„Die Regelungen der BaFin sind uns selbstverständlich bekannt und wichtig“, so Stefan Meurer, der Geschäftsführer der Deutsche Rücklagen GmbH. „Wir haben die BaFin um erneute Prüfung gebeten und werden dazu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.“
Im einem Prospektbilligungsverfahren nach Artikel 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung prüft die BaFin formal, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der BaFin, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren. (Zitat BaFin)
„Mit diesem Verdacht äußert die BaFin also keine Kritik an der Seriosität unserer Anleihe als solche, sondern es geht um den Verdacht, wir hätten einer relevanten Formalie nicht entsprochen. Wir hoffen, wir können diesen Vorgang schnell klären.“, so Geschäftsführer Stefan Meurer.